Angabeninitiative: Definition von „wesentlich“ (Änderung an IAS 1 und IAS 8)

Am 31. Oktober 2018 hat das IASB im Rahmen seiner Angabeninitiative Änderungen an IAS 1 und IAS 8 herausgeben. Die neue Definition soll Unternehmen bei der Entscheidung darüber unterstützen, wann eine Information als für einen Abschluss wesentlich eingestuft wird; die bestehenden Erläuterungen zum Merkmal der Wesentlichkeit in diversen IFRS-Standards werden präzisiert und an eine Stelle gegeben.

Wesentlichkeit ist wie folgt definiert „Informationen sind wesentlich, wenn nach vernünftigem Ermessen zu erwarten ist, dass Auslassungen, fehlerhafte Darstellungen oder die Verschleierung von Tatsachen ggf. Einfluss auf Entscheidungen haben, die von den Hauptadressaten eines für allgemeine Zwecke aufgestellten Abschlusses auf der Grundlage dieses Abschlusses, der Angaben über eine bestimmte berichtspflichtige Einheit enthält, getroffen werden.“ [Im Original:  “Information is material if omitting, misstating or obscuring it could reasonably be expected to influence the decisions that the primary users of general-purpose financial statements make on the basis of those financial statements, which provide financial information about a specific reporting entity.”] Eine Verschleierung von wesentlichen Informationen liegt ggf. dann vor, wenn wesentliche Informationen nicht klar kommuniziert werden, zum Beispiel durch die gleichzeitige Angabe von unwesentlichen Informationen. Das Merkmal der Wesentlichkeit ist unter Berücksichtigung des Unternehmens als Ganzes zu beurteilen. Das IASB hat darüber hinaus IFRS Practice Statement 2: Making Materiality Judgements – eine nicht-verpflichtende Entscheidungshilfe herausgegeben -, um Unternehmen bei der Entscheidung darüber, ob ein bestimmter Sachverhalt wesentlich ist, zu unterstützen.

Die Änderungen sind für Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2020 beginnen. Eine frühere Anwendung ist zulässig.

Änderung an IFRS 3: Definition eines Geschäftsbetriebs

Am 22. Oktober 2018 hat das IASB Änderungen an IFRS 3: Definition eines Geschäftsbetriebs (Definition of a Business) herausgeben. Die Änderungen dienen als Klarstellung, ob ein Unternehmenserwerb bei der Aufstellung eines Konzernabschlusses als Erwerb einer Gruppe von Vermögensgegenständen oder als Erwerb eines Geschäftsbetriebs zu bilanzieren ist. Die Definition ist für Bilanzierer von großer Bedeutung, denn beim Erwerb eines Geschäftsbetriebs wird ein Firmenwert bilanziert.

Nach der Klarstellung gilt ein Geschäftsbetrieb als eine Gruppe von Tätigkeiten und Vermögenswerten, die mindestens einen Ressourceneinsatz (Input) und einen substanziellen Prozess beinhalten, die wesentlich zu der Fähigkeit beitragen, Leistungen (Output: die Produktion von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen für Kunden) zu generieren. Der in dem bisherigen Standard genannte Beitrag der erworbenen Einheit zu Kostenreduktionen oder sonstige Vorteile für Aktionäre ist nicht mehr Bestandteil der Definition. Der geänderte Standard enthält einen „Konzentrationstest“ – eine optionale Methode für eine vereinfachte Identifikation eines Geschäftsbetriebs.

Die Änderungen sind auf Unternehmenszusammenschlüsse mit Erwerbszeitpunkt am oder nach dem 1. Januar 2020 anzuwenden. Eine frühere Anwendung ist zulässig.

Änderungen an IAS 19: Planänderungen, Kürzung oder Abgeltung

Am 7. Februar 2018 hat das IASB Änderungen an IAS 19: Planänderungen, Kürzung oder Abgeltung (Plan Amendment, Curtailment or Settlement) herausgeben. Die Änderungen geben vor, wie der laufende Aufwand eines Geschäftsjahres in einem Geschäftsjahr zu ermitteln ist, in dem Planänderungen, Kürzungen oder Abgeltungen eines leistungsorientierten Pensionsplans vorgenommen werden. Zum Zeitpunkt der Änderung hat eine Neubewertung zu erfolgen. Danach sind der laufende Dienstzeitaufwand und die Zinsaufwendungen für den verbleibenden Zeitraum des Geschäftsjahres auf Grundlage der aktuellen versicherungsmathematischen Annahmen neu zu berechnen.

Die Änderungen sind für Geschäftsjahre anzuwenden, die ab dem 1. Januar 2019 beginnen. Eine vorzeitige Anwendung ist zulässig.

Jährliche Verbesserungen an den IFRSs (Zyklus 2015-2017)

Am 12. Dezember 2017 wurden die Jährlichen Verbesserungen an den IFRSs (Zyklus 2015-2017) veröffentlicht. Durch die Annual Improvements to IFRSs (2015-2017) wurden Änderungen an vier IFRSs vorgenommen: IFRS 3 „Unternehmenszusammenschlüsse“, IFRS 11 „Gemeinsame Vereinbarungen, IAS 12 „Ertragsteuern“ und IAS 23 „Fremdkapitalkosten“.

In IFRS 3 wird klargestellt, dass beim Erwerb der Kontrolle über eine gemeinsame Geschäftstätigkeit durch ein Unternehmen, die zuvor an dem Geschäftsbetrieb gehaltenen Anteile neu zu bewerten sind. In IFRS 11 wird klargestellt, dass beim Erwerb der Kontrolle über einen Geschäftsbetrieb durch ein Unternehmen, die zuvor an dem Geschäftsbetrieb gehaltenen Anteile nicht neu bewertet werden müssen.

In IAS 12 wird klargestellt, dass die ertragsteuerlichen Auswirkungen der Vereinnahmung von Dividenden im Betriebsergebnis auszuweisen sind. Das gilt unabhängig davon, wie die Steuerlast entstanden ist.

In IAS 23 wird klargestellt, dass Fremdmittel, die der Beschaffung oder Herstellung eines qualifizierenden Vermögenswerts spezifisch zuzurechnen sind, nur solange von die allgemeinen Fremdkapitalkostensätze auszuschließen sind, wie der Zustand für dessen beabsichtigte endgültige Nutzung noch nicht erreicht ist.

Die Änderungen sind für Geschäftsjahre beginnend ab dem 1. Januar 2019 anzuwenden. Eine vorzeitige Anwendung ist zulässig.

Eng gefasste Änderungen an IFRS 9 und IAS 28

Am 12. Oktober 2017 hat das IASB eng gefasste Änderungen an IFRS 9 „Finanzinstrumente“ und IAS 28 „Anteile an assoziierten Unternehmen und Joint Ventures“ verabschiedet.

Mit den Änderungen an IFRS 9 ist es zulässig, finanzielle Vermögenswerte mit einer sog. negativen Vorfälligkeitsentschädigung („prepayment feature with negative compensation“), je nach Geschäftsmodell, zu fortgeführten Anschaffungskosten oder erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis zu erfassen. Bisher hätte eine negative Vorfälligkeitsentschädigung bedeutet, dass die „SPPI“-Kriterien nicht erfüllt gewesen wären. Voraussetzung dafür ist die Beurteilung der Vorfälligkeitsentschädigung: Sie muss eine angemessene Entschädigung für die vorzeitige Rückzahlung darstellen. Je nach Vertragsgestaltung und Zinsniveau kann diese negativ ausfallen.

Die Änderungen an IAS 28 beseitigen Unklarheiten bezüglich der Anwendung der Vorschriften von IFRS 9 auf eine Nettoinvestition in ein assoziiertes Unternehmen oder Joint Venture.

Die Änderungen sind für Geschäftsjahre beginnend ab dem 1. Januar 2019 anzuwenden. Eine vorzeitige Anwendung ist zulässig.

IFRIC 23: Unsicherheit bezüglich der ertragsteuerlichen Behandlung

Am 7. Juni 2017 würde IFRIC 23 Unsicherheit bezüglich der ertragsteuerlichen Behandlung Veröffentlicht.

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Änderungen an IAS 40 in Bezug auf Übertragungen von als Finanzinvestitionen gehaltene Immobilien

Am 8. Dezember 2016 veröffentlichte das IASB Änderungen an IAS 40 in Bezug auf Übertragungen von als Finanzinvestitionen gehaltene Immobilien (Transfers of Investment Property – Amendments to IAS 40).

Die beschlossenen Änderungen stellen klar, dass ein Unternehmen eine Immobilie nur dann die Klassifizierung einer als Finanzinvestition gehaltenen Immobilien ändern kann, wenn Belege für eine Nutzungsänderung vorliegen. Die Nutzungsänderung kann dazu führen, dass die Immobilie die Definition einer als Finanzinvestition gehaltenen Immobilie erstmalig erfüllt (oder nicht mehr erfüllt). Damit ist klargestellt das eine beabsichtigte Nutzungsänderung  seitens der Unternehmensleitung nicht als  Beleg für eine Nutzungsänderung ausreichend ist.

IFRIC 22 Transaktionen in fremder Währung und im Voraus gezahlte Gegenleistungen veröffentlicht

Am 8. Dezember 2016 veröffentlichte das IASB „IFRIC 22 Transaktionen in fremder Währung und im Voraus gezahlte Gegenleistungen“ (Foreign Currency Transactions and Advance Consideration). IFRIC 22 stellt klar, dass der Kurs für die Umrechnung eines nicht-monetären Vermögenswertes bzw. Schuld aus  erhaltenen oder geleisteten Anzahlungen ist der geltende Kurs zum Zeitpunkt der erstmaligen Erfassung der aus der Vorauszahlung resultierenden Vermögenswerte bzw. Schuld.

Die Interpretation ist für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2018 beginnen anzuwenden. Eine frühere Anwendung ist zulässig.

Jährliche Verbesserungen an dem IFRS Zyklus 2014–2016 veröffentlicht

Am 8. Dezember 2016 veröffentlichte das IASB  seine jährlichen Verbesserungen an den IFRS Zyklus 2014–2016 (Annual Improvements to IFRSs 2014-2016). Die beschlossenen Änderungen wirken sich auf drei IFRS Standards aus. Gegenstand der jährlichen Verbesserungen sind nicht vordringliche, aber verbesserungsbedürftige Aspekte in Bereichen, in denen die International Financial Reporting Standards (IFRS) klarer formuliert werden sollten oder Änderungen, die eine gänzliche Überarbeitung eines Standards nicht erforderlich machen. Die Änderungen in Einzelnen:

In IFRS 1 „Erstmalige Anwendung der International Financial Reporting Standards“ (First Time Adoption of International Financial Reporting Standards) werden zeitlich befristete Erleichterungsvorschriften gestrichen.

Eine Klarstellung in IFRS 12 „Angaben zu Anteilen an anderen Unternehmen“ (Disclosures of Interests in Other Entities), dass die Angabevorschriften des Standards – mit Ausnahme von IFRS 12.B10-B16 – auch für Anteile gelten, die in den Anwendungsbereich des IFRS 5 fallen.

In IAS 28 „Anteile an assoziierten Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen“ (Investments in Associates and Joint. Ventures) wurde klargestellt, dass das Wahlrecht zur Bewertung einer Beteiligung an einem assoziierten oder Gemeinschaftsunternehmen, das von einer Wagniskapitalgesellschaft oder einem anderen qualifizierenden Unternehmen gehalten wird, je Beteiligung individuell erfolgen kann.

Die Änderungen an IFRS 12 ist für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2017, die Änderungen an IFRS 1 und IAS 28 für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2018 beginnen anzuwenden. Eine frühere Anwendung ist zulässig.

Änderungen an IFRS 2 „Anteilsbasierte Vergütungen“ beschlossen

Am 20. Juni 2016 wurden durch das IASB Änderungen an IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung („Share-based Payment“) beschlossen.

Die Änderungen beinhalten neue Vorschriften für die bilanzielle Bewertung anteilsbasierter Vergütungen mit Barausgleich sowie eine Bilanzierungsregelung für den Fall, dass eine Bedingungsänderungen die Klassifizierung der Vergütung von „mit Barausgleich“ in „mit Ausgleich durch Eigenkapitalinstrumente“ ändert. Unternehmen mit anteilsbasierten Vergütungsplänen, die als „anteilsbasierte Vergütung mit Barausgleich“ klassifiziert sind, sollten die bilanziellen Auswirkungen dieser Änderung prüfen.

Ferner wird klargestellt, dass die Klassifizierung von „anteilsbasierten Vergütungen mit einem Nettoausgleich“ nach Abzug einzubehaltender Steuern wie eine „anteilsbasierte Vergütung mit Ausgleich durch Eigenkapitalinstrumente“ zu bilanzieren ist, auch wenn ein Unternehmen die Anzahl von auszugebenden Eigenkapitalinstrumenten reduziert, um seinen Verpflichtungen nachzukommen, Steuern einzubehalten und abzuführen.

Unternehmen mit anteilsbasierten Vergütungsplänen sollten prüfen, ob bestehende und künftige anteilsbasierte Vergütungen einen Nettoausgleich nach Abzug einzubehaltender Steuern vorsehen und sich deren bilanzielle Auswirkung verdeutlichen.

Die Änderungen treten in Kraft für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2018 beginnen.