Änderungen an IFRS 15 „Umsatzerlöse aus Verträgen mit Kunden“ beschlossen

Am 12. April 2016 wurden durch das IASB Änderungen an IFRS 15 Umsatzerlöse aus Verträgen mit Kunden („Revenue from Contracts with Customers“) beschlossen.

Neben Vereinfachungen bzgl. des Übergangs auf IFRS 15 wurden Beispiele ergänzt, um die Identifizierung von Leistungsverpflichtungen in einem Vertrag zu verdeutlichen. Weiterhin sind Klarstellungen zu folgenden Sachverhalten enthalten: Beurteilung von Prinzipal-Agenten-Beziehungen und Einschätzung von Lizenzierungsverträgen (ob Erlöse aus einer gewährten Lizenz zeitpunkt- oder zeitraumbezogen zu vereinnahmen sind).

Trotz der Erleichterung des Übergangs auf IFRS 15 bleibt es unerlässlich, die Auswirkungen des Standards auf frühere Geschäftsjahre zu ermitteln. Auch wenn manche Branchen umfangreicher von den Änderungen betroffen sind, müssen alle IFRS-Ersteller ermitteln, ob der neue Standard Anpassungen bzgl. der Umsatzrealisierung erfordert. Von den geänderten und erweiterten Angabepflichten sind alle betroffen.

Die Änderungen treten zur gleichen Zeit wie IFRS 15 insgesamt für Geschäftsjahre in Kraft, die am oder nach dem 1. Januar 2018 beginnen.

IFRS 16 „Leases“ veröffentlicht

Am 13. Januar 2016 veröffentlichte das IASB den neuen IFRS-Standard für Leasing: IFRS 16 „Leases“.

Der neue Standard ist für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2019 beginnen, verpflichtend anzuwenden. Eine freiwillige frühere Anwendung ist – ein EU-Endorsement vorausgesetzt – zulässig.

Für Leasingnehmer ergibt sich eine bedeutende Änderung gegenüber den bisherigen Regelungen des IAS 17, die eine Trennung aller Leasingverhältnisse in „Finance Leases“ einerseits und „Operating Leases“ andererseits verlangte. Der neue Standard sieht eine einheitliche Bilanzierung aller Leasingverhältnisse vor, wobei der Standard aus Praktikabilitätsgründen auch Ausnahmeregelungen für kleinere und kurzlebige Leasingverhältnisse enthält.

Es wird kaum eine IFRS-Bilanz geben, die nicht von der Neuregelung bzw. einem Übergang betroffen sein wird.

Durch die Aktivierung zusätzlicher Leasingverhältnisse ergeben sich Verschiebungen in der Bilanz, die sich unter anderem auch auf Bilanzkennzahlen auswirken. IFRS-Anwendern wird empfohlen, sich frühzeitig auf die Umstellung und Auswirkungen zu vorbereiten.

IASB verschiebt verpflichtende Erstanwendung des IFRS 15

Das IASB hat die verpflichtende Erstanwendung des IFRS 15 um ein Jahr verschoben.

IFRS 15 ist nun für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2018 beginnen, verpflichtend anzuwenden. Eine freiwillige frühere Anwendung ist – EU Endorsement vorausgesetzt – zulässig.

IASB verabschiedet Änderung an IAS 1

Die veröffentlichten Änderungen erfolgen im Rahmen einer Initiative zur Verbesserung und Vereinfachung von Angaben in IFRS Abschlüssen. Sie betreffen:

  • die Beurteilung der Wesentlichkeit bei der Erstellung von Abschlussangaben
  • die Darstellung zusätzlicher Abschlussposten
  • die Darstellung des sonstigen Ergebnisses, das auf nach der Equity-Methode bilanzierte assoziierte und Gemeinschaftsunternehmen zurückzuführen ist
  • die Struktur von Anhangsangaben und
  • die Darstellung von Rechnungslegungsmethoden im Anhang.

Die Änderungen sind ab 1. Januar 2016 anzuwenden; eine frühere Anwendung ist zulässig.

Aktuelle IFRS Checklisten und Musterabschlüsse für 2014 online

Die großen Prüfungsgesellschaften haben aktuelle IFRS Checklisten und Musterabschlüsse für 2014 veröffentlicht.

Diese Leitfäden unterstützen Sie bei der Erstellung von Konzernabschlüssen nach IFRS, indem sie die mögliche Form eines Konzernabschlusses am Beispiel fiktiver Unternehmensgruppen zeigen und so als Vorlage für die Gestaltung eines IFRS-Abschlusses dienen.

In 2014 sind eine Reihe von neuen und überarbeiteten IFRS in Kraft getreten. Die neuen IFRS Muster-Konzernabschluss-Dokumente berücksichtigen die Auswirkungen der neuen oder überarbeiteten IFRS, die nach den Regelungen des IASB erstmals in der Berichtsperiode eines am 31. Dezember 2014 endenden Geschäftsjahres anzuwenden sind. So werden IFRS Anwender zum Beispiel dabei unterstützt, rechtzeitig Entwürfe bestimmter Anhangsangaben zu erstellen, Mustertexte für IFRS Abschlüsse oder deren Übersetzung sowie Best-Practice-Quellen für bestimmte Angabepflichten zu finden.

Eine Liste mit Links zu den Checklisten und Musterabschlüssen der führenden Wirtschaftsprüfungsgesellschaften finden Sie hier. Falls Sie weitere nützliche Links kennen, freuen wir uns über Ihren entsprechenden Hinweis via Kontaktformular. Vielen Dank!

IASB verabschiedet Annual Improvements 2012-2014

Am 25. September 2014 veröffentlichte das IASB Änderungen an vier Standards im Rahmen der jährliche Verbesserungen am Zyklus IFRS 2012-2014.
Betroffen sind:

  • IFRS 5 „Zur Veräußerung gehaltene langfristige Vermögenswerte und aufgegebene Geschäftsbereiche“,
  • IFRS 7 „Finanzinstrumente: Angaben“,
  • IAS 19 „Leistungen an Arbeitnehmer“ und
  • IAS 34 „Zwischenberichterstattung“.

Die Änderungen an IFRS 5 sehen Vorgaben für besondere Fällen vor: Für den Fall, dass die Klassifizierung eines Vermögenswertes aus der Kategorie „zur Veräußerung gehalten“ in die Kategorie „zu Ausschüttungszwecken gehalten“ (oder andersherum) geändert wird sowie für die Bilanzierung bei Beendigung der Klassifizierung eines Vermögensgegenstandes als „zu Ausschüttungszwecken gehalten“.

Die Änderungen an IFRS 7 stellen in Bezug auf die erforderlichen Angabepflichten klar, ob ein Verwaltervertrag ein „continuing engagement“ in Bezug auf einen Vermögensgegenstand darstellt. Ferner wird die Anwendbarkeit der Verrechnungsvorschriften auf Zwischenabschlüsse klargestellt.

Änderungen an IAS 19 führen zu einer weiteren Klarstellungen hinsichtlich der Ermittlung des Abzinsungssatzes für Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Änderungen an IAS 34 stellen die Anforderungen für Erläuterungsangaben zu wesentlichen Transaktionen und Ereignissen klar, wenn solche Angaben nicht direkt im Zwischenabschluss aufgeführt werden, weil sie „an einer anderen Stelle“ beschrieben werden. Ein Verweis auf diese andere Stelle ist vorzunehmen. Ferner muss die „andere Stelle“ zur gleichen Zeit und in gleicher Weise für den Leser verfügbar gemacht werden.