Anpassungen an IAS 1: „Klassifizierung von Schulden als kurz- oder langfristig“

Am 23. Januar 2020 hat das IASB Anpassungen an IAS 1: „Klassifizierung von Schulden als kurz- oder langfristig“ herausgeben. Die Anpassungen betreffen die Beurteilungskriterien für die Klassifizierung von Schulden als kurzfristig oder langfristig. Um Schulden als langfristige Schulden zu klassifizieren, muss das Unternehmen zum Abschlussstichtag ein substanzielles Recht haben, die Erfüllung der Schuld um mindestens zwölf Monate nach Ende des Berichtszeitraums zu verschieben. Ferner müssen die Bedingungen für die Ausübung eines solchen Rechts am Abschlussstichtag erfüllt sein. Anderenfalls ist eine Schuld als kurzfristige zu klassifizieren.

Die Änderungen war ursprünglich für Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2022 beginnen. Eine frühere Anwendung war zulässig. Am 15. Juli 2020 würde der Erstanwendungszeitpunkt der Änderungen auf Geschäftsjahre beginnend ab dem 1. Januar 2023, Coronabedingt verschoben. So sollen unternehmen hinreichende Zeit gewährt werden um notwendige Anpassungen von Kreditverträgen vornehmen zu können.