Angabeninitiative: Definition von „wesentlich“ (Änderung an IAS 1 und IAS 8)

Am 31. Oktober 2018 hat das IASB im Rahmen seiner Angabeninitiative Änderungen an IAS 1 und IAS 8 herausgeben. Die neue Definition soll Unternehmen bei der Entscheidung darüber unterstützen, wann eine Information als für einen Abschluss wesentlich eingestuft wird; die bestehenden Erläuterungen zum Merkmal der Wesentlichkeit in diversen IFRS-Standards werden präzisiert und an eine Stelle gegeben.

Wesentlichkeit ist wie folgt definiert „Informationen sind wesentlich, wenn nach vernünftigem Ermessen zu erwarten ist, dass Auslassungen, fehlerhafte Darstellungen oder die Verschleierung von Tatsachen ggf. Einfluss auf Entscheidungen haben, die von den Hauptadressaten eines für allgemeine Zwecke aufgestellten Abschlusses auf der Grundlage dieses Abschlusses, der Angaben über eine bestimmte berichtspflichtige Einheit enthält, getroffen werden.“ [Im Original:  “Information is material if omitting, misstating or obscuring it could reasonably be expected to influence the decisions that the primary users of general-purpose financial statements make on the basis of those financial statements, which provide financial information about a specific reporting entity.”] Eine Verschleierung von wesentlichen Informationen liegt ggf. dann vor, wenn wesentliche Informationen nicht klar kommuniziert werden, zum Beispiel durch die gleichzeitige Angabe von unwesentlichen Informationen. Das Merkmal der Wesentlichkeit ist unter Berücksichtigung des Unternehmens als Ganzes zu beurteilen. Das IASB hat darüber hinaus IFRS Practice Statement 2: Making Materiality Judgements – eine nicht-verpflichtende Entscheidungshilfe herausgegeben -, um Unternehmen bei der Entscheidung darüber, ob ein bestimmter Sachverhalt wesentlich ist, zu unterstützen.

Die Änderungen sind für Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2020 beginnen. Eine frühere Anwendung ist zulässig.