IFRIC 23: Unsicherheit bezüglich der ertragsteuerlichen Behandlung

Am 7. Juni 2017 würde IFRIC 23 Unsicherheit bezüglich der ertragsteuerlichen Behandlung Veröffentlicht.

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Änderungen an IAS 40 in Bezug auf Übertragungen von als Finanzinvestitionen gehaltene Immobilien

Am 8. Dezember 2016 veröffentlichte das IASB Änderungen an IAS 40 in Bezug auf Übertragungen von als Finanzinvestitionen gehaltene Immobilien (Transfers of Investment Property – Amendments to IAS 40).

Die beschlossenen Änderungen stellen klar, dass ein Unternehmen eine Immobilie nur dann die Klassifizierung einer als Finanzinvestition gehaltenen Immobilien ändern kann, wenn Belege für eine Nutzungsänderung vorliegen. Die Nutzungsänderung kann dazu führen, dass die Immobilie die Definition einer als Finanzinvestition gehaltenen Immobilie erstmalig erfüllt (oder nicht mehr erfüllt). Damit ist klargestellt das eine beabsichtigte Nutzungsänderung  seitens der Unternehmensleitung nicht als  Beleg für eine Nutzungsänderung ausreichend ist.

IFRIC 22 Transaktionen in fremder Währung und im Voraus gezahlte Gegenleistungen veröffentlicht

Am 8. Dezember 2016 veröffentlichte das IASB „IFRIC 22 Transaktionen in fremder Währung und im Voraus gezahlte Gegenleistungen“ (Foreign Currency Transactions and Advance Consideration). IFRIC 22 stellt klar, dass der Kurs für die Umrechnung eines nicht-monetären Vermögenswertes bzw. Schuld aus  erhaltenen oder geleisteten Anzahlungen ist der geltende Kurs zum Zeitpunkt der erstmaligen Erfassung der aus der Vorauszahlung resultierenden Vermögenswerte bzw. Schuld.

Die Interpretation ist für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2018 beginnen anzuwenden. Eine frühere Anwendung ist zulässig.

Jährliche Verbesserungen an dem IFRS Zyklus 2014–2016 veröffentlicht

Am 8. Dezember 2016 veröffentlichte das IASB  seine jährlichen Verbesserungen an den IFRS Zyklus 2014–2016 (Annual Improvements to IFRSs 2014-2016). Die beschlossenen Änderungen wirken sich auf drei IFRS Standards aus. Gegenstand der jährlichen Verbesserungen sind nicht vordringliche, aber verbesserungsbedürftige Aspekte in Bereichen, in denen die International Financial Reporting Standards (IFRS) klarer formuliert werden sollten oder Änderungen, die eine gänzliche Überarbeitung eines Standards nicht erforderlich machen. Die Änderungen in Einzelnen:

In IFRS 1 „Erstmalige Anwendung der International Financial Reporting Standards“ (First Time Adoption of International Financial Reporting Standards) werden zeitlich befristete Erleichterungsvorschriften gestrichen.

Eine Klarstellung in IFRS 12 „Angaben zu Anteilen an anderen Unternehmen“ (Disclosures of Interests in Other Entities), dass die Angabevorschriften des Standards – mit Ausnahme von IFRS 12.B10-B16 – auch für Anteile gelten, die in den Anwendungsbereich des IFRS 5 fallen.

In IAS 28 „Anteile an assoziierten Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen“ (Investments in Associates and Joint. Ventures) wurde klargestellt, dass das Wahlrecht zur Bewertung einer Beteiligung an einem assoziierten oder Gemeinschaftsunternehmen, das von einer Wagniskapitalgesellschaft oder einem anderen qualifizierenden Unternehmen gehalten wird, je Beteiligung individuell erfolgen kann.

Die Änderungen an IFRS 12 ist für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2017, die Änderungen an IFRS 1 und IAS 28 für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2018 beginnen anzuwenden. Eine frühere Anwendung ist zulässig.

Änderungen an IFRS 2 „Anteilsbasierte Vergütungen“ beschlossen

Am 20. Juni 2016 wurden durch das IASB Änderungen an IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung („Share-based Payment“) beschlossen.

Die Änderungen beinhalten neue Vorschriften für die bilanzielle Bewertung anteilsbasierter Vergütungen mit Barausgleich sowie eine Bilanzierungsregelung für den Fall, dass eine Bedingungsänderungen die Klassifizierung der Vergütung von „mit Barausgleich“ in „mit Ausgleich durch Eigenkapitalinstrumente“ ändert. Unternehmen mit anteilsbasierten Vergütungsplänen, die als „anteilsbasierte Vergütung mit Barausgleich“ klassifiziert sind, sollten die bilanziellen Auswirkungen dieser Änderung prüfen.

Ferner wird klargestellt, dass die Klassifizierung von „anteilsbasierten Vergütungen mit einem Nettoausgleich“ nach Abzug einzubehaltender Steuern wie eine „anteilsbasierte Vergütung mit Ausgleich durch Eigenkapitalinstrumente“ zu bilanzieren ist, auch wenn ein Unternehmen die Anzahl von auszugebenden Eigenkapitalinstrumenten reduziert, um seinen Verpflichtungen nachzukommen, Steuern einzubehalten und abzuführen.

Unternehmen mit anteilsbasierten Vergütungsplänen sollten prüfen, ob bestehende und künftige anteilsbasierte Vergütungen einen Nettoausgleich nach Abzug einzubehaltender Steuern vorsehen und sich deren bilanzielle Auswirkung verdeutlichen.

Die Änderungen treten in Kraft für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2018 beginnen.

Änderungen an IFRS 15 „Umsatzerlöse aus Verträgen mit Kunden“ beschlossen

Am 12. April 2016 wurden durch das IASB Änderungen an IFRS 15 Umsatzerlöse aus Verträgen mit Kunden („Revenue from Contracts with Customers“) beschlossen.

Neben Vereinfachungen bzgl. des Übergangs auf IFRS 15 wurden Beispiele ergänzt, um die Identifizierung von Leistungsverpflichtungen in einem Vertrag zu verdeutlichen. Weiterhin sind Klarstellungen zu folgenden Sachverhalten enthalten: Beurteilung von Prinzipal-Agenten-Beziehungen und Einschätzung von Lizenzierungsverträgen (ob Erlöse aus einer gewährten Lizenz zeitpunkt- oder zeitraumbezogen zu vereinnahmen sind).

Trotz der Erleichterung des Übergangs auf IFRS 15 bleibt es unerlässlich, die Auswirkungen des Standards auf frühere Geschäftsjahre zu ermitteln. Auch wenn manche Branchen umfangreicher von den Änderungen betroffen sind, müssen alle IFRS-Ersteller ermitteln, ob der neue Standard Anpassungen bzgl. der Umsatzrealisierung erfordert. Von den geänderten und erweiterten Angabepflichten sind alle betroffen.

Die Änderungen treten zur gleichen Zeit wie IFRS 15 insgesamt für Geschäftsjahre in Kraft, die am oder nach dem 1. Januar 2018 beginnen.

IFRS 16 „Leases“ veröffentlicht

Am 13. Januar 2016 veröffentlichte das IASB den neuen IFRS-Standard für Leasing: IFRS 16 „Leases“.

Der neue Standard ist für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2019 beginnen, verpflichtend anzuwenden. Eine freiwillige frühere Anwendung ist – ein EU-Endorsement vorausgesetzt – zulässig.

Für Leasingnehmer ergibt sich eine bedeutende Änderung gegenüber den bisherigen Regelungen des IAS 17, die eine Trennung aller Leasingverhältnisse in „Finance Leases“ einerseits und „Operating Leases“ andererseits verlangte. Der neue Standard sieht eine einheitliche Bilanzierung aller Leasingverhältnisse vor, wobei der Standard aus Praktikabilitätsgründen auch Ausnahmeregelungen für kleinere und kurzlebige Leasingverhältnisse enthält.

Es wird kaum eine IFRS-Bilanz geben, die nicht von der Neuregelung bzw. einem Übergang betroffen sein wird.

Durch die Aktivierung zusätzlicher Leasingverhältnisse ergeben sich Verschiebungen in der Bilanz, die sich unter anderem auch auf Bilanzkennzahlen auswirken. IFRS-Anwendern wird empfohlen, sich frühzeitig auf die Umstellung und Auswirkungen zu vorbereiten.

IASB verschiebt verpflichtende Erstanwendung des IFRS 15

Das IASB hat die verpflichtende Erstanwendung des IFRS 15 um ein Jahr verschoben.

IFRS 15 ist nun für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2018 beginnen, verpflichtend anzuwenden. Eine freiwillige frühere Anwendung ist – EU Endorsement vorausgesetzt – zulässig.

IASB verabschiedet Änderung an IAS 1

Die veröffentlichten Änderungen erfolgen im Rahmen einer Initiative zur Verbesserung und Vereinfachung von Angaben in IFRS Abschlüssen. Sie betreffen:

  • die Beurteilung der Wesentlichkeit bei der Erstellung von Abschlussangaben
  • die Darstellung zusätzlicher Abschlussposten
  • die Darstellung des sonstigen Ergebnisses, das auf nach der Equity-Methode bilanzierte assoziierte und Gemeinschaftsunternehmen zurückzuführen ist
  • die Struktur von Anhangsangaben und
  • die Darstellung von Rechnungslegungsmethoden im Anhang.

Die Änderungen sind ab 1. Januar 2016 anzuwenden; eine frühere Anwendung ist zulässig.

Aktuelle IFRS Checklisten und Musterabschlüsse für 2014 online

Die großen Prüfungsgesellschaften haben aktuelle IFRS Checklisten und Musterabschlüsse für 2014 veröffentlicht.

Diese Leitfäden unterstützen Sie bei der Erstellung von Konzernabschlüssen nach IFRS, indem sie die mögliche Form eines Konzernabschlusses am Beispiel fiktiver Unternehmensgruppen zeigen und so als Vorlage für die Gestaltung eines IFRS-Abschlusses dienen.

In 2014 sind eine Reihe von neuen und überarbeiteten IFRS in Kraft getreten. Die neuen IFRS Muster-Konzernabschluss-Dokumente berücksichtigen die Auswirkungen der neuen oder überarbeiteten IFRS, die nach den Regelungen des IASB erstmals in der Berichtsperiode eines am 31. Dezember 2014 endenden Geschäftsjahres anzuwenden sind. So werden IFRS Anwender zum Beispiel dabei unterstützt, rechtzeitig Entwürfe bestimmter Anhangsangaben zu erstellen, Mustertexte für IFRS Abschlüsse oder deren Übersetzung sowie Best-Practice-Quellen für bestimmte Angabepflichten zu finden.

Eine Liste mit Links zu den Checklisten und Musterabschlüssen der führenden Wirtschaftsprüfungsgesellschaften finden Sie hier. Falls Sie weitere nützliche Links kennen, freuen wir uns über Ihren entsprechenden Hinweis via Kontaktformular. Vielen Dank!