Änderungen an IFRS 16 Leasingverhältnisse: Covid-19-bezogene Mietkonzessionen nach dem 30. Juni 2021
Die Änderungen an IAS 1 sind erstmals für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. April 2021 beginnen, anzuwenden.
Die Änderungen an IAS 1 sind erstmals für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. April 2021 beginnen, anzuwenden.
Ferner enthalten die Änderungen Klarstellungen bezüglich der Identifizierung von Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, die im Anhang des Jahresabschlusses veröffentlicht werden sollten.
Die Änderungen an IAS 1 sind erstmals für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2023 beginnen, anzuwenden.
Die Änderungen an IAS 1 sind erstmals für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2023 beginnen, anzuwenden.
Am 26. September 2019 hat das IASB Anpassungen an den Standards IFRS 9, IAS 39, IFRS 7, IFRS 4 und IFRS 16: „Interest Rate Benchmark Reform“ (Phase 2) herausgegeben. Die Änderungen sind für Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2021 beginnen. Eine frühere Anwendung ist zulässig. Die Anpassungen behandeln die Folgewirkungen von Änderungen an Finanzinstrumenten durch die IBOR Reform, die Folgewirkungen für Hedge Accounting aufgrund von Änderungen an Finanzinstrumenten, die als Grundgeschäfte oder als Sicherungsinstrumente in Hedge Transaktionen designiert sind und durch den IBOR Reform verursacht sind sowie die Behandlung der IBOR Reform auf Transaktionen ,die nach IFRS 4 („Versicherungsverträge“) und IFRS 16 („Leasingverhältnisse“) bilanziert sind.
Die Änderungen an IAS 1 sind erstmals für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2023 beginnen, anzuwenden.
Am 16. Mai 2020 hat das IASB Anpassungen an IFRS 16: „COVID-19-related rent concessions“ veröffentlicht. Die Anpassungen bieten ein Wahlrecht für die Anwendung praktischer Erleichterungen bzgl. der Bilanzierung von Leasingverhältnissen mit Mietkonzessionen, die als unmittelbare Folge der COVID-19-Pandemie vereinbart oder erlassen werden, sofern sie nicht mit weiteren wesentlichen Änderungen der Bedingungen oder Vertragskonditionen einhergehen, und sofern die Konzessionen zu (geänderte) Mietzahlungen führen, die substanziell gleich oder geringer sind als vor der Gewährung der Mietkonzession. Ferner ist eine Inanspruchnahme dieser praktischen Erleichterungen begrenzt auf Zahlungen, die ursprünglich bis zum 30. Juni 2021 fällig gewesen wären.
Die Änderungen sind (retrospektiv) für Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Juni 2020 beginnen.
In IFRS 3 wird der Verweis auf das Rahmenkonzept der IFRS aktualisiert, damit er sich auf das aktualisierte Rahmenkonzept bezieht. Ferner wird ergänzt, dass ein Erwerber bei der Identifizierung von übernommenen Verpflichtungen, die in den Anwendungsbereich von IAS 37 oder IFRIC 21 fallen, die Regelungen von IAS 37 oder IFRIC 21 anstelle des Rahmenkonzepts anzuwenden hat. Außerdem wird ein explizites Ansatzverbot für erworbene Eventualforderungen eingeführt.
Die jährlichen Verbesserungen der IFRS-Standards 2018–2020 enthalten Änderungen an IFRS 9 (welche Gebühren in den 10%-Test für die Ausbuchung finanzieller Verbindlichkeiten einzubeziehen sind), eine klarstellende Anpassung an IFRS 16 IE 3, Änderungen an IFRS 1 bezüglich spezifischen Anwendungsfällen für Erstanwender der IFRS sowie Änderungen an IAS 41 (Berücksichtigung von Steuereffekten bei der Fair-Value-Bewertung).
Am 14. Mai 2020 hat das IASB Anpassungen in Rahmen seiner Jährliche Verbesserungen kleinere Anpassungen an den Standards IFRS 1, IFRS 9, IFRS 16, und IAS 41 veröffentlicht. Die Änderungen an IFRS 1 betreffen die Behandlung von Kumulativen Währungsdifferenzen bei der erstmaligen Anwendung der IFRS durch eine Tochtergesellschaft. In IFRS 9 wurde klargestellt, welche Gebühren einzubeziehen sind, wenn ein „10%-Signifikanztest“ zwecks Beurteilung, ob ein Finanzverbindlichkeit ausgebucht werden soll, angewendet wird. In IFRS 16 wurde ein Beispiel aus dem Anhang zum Standard entfernt, um für mehr Klarheit zu sorgen. In IAS 41 wurde eine Anpassung vorgenommen, um die Konsistenz der Ermittlung von Zeitwerten mit den Vorschriften in IFRS 13 zu gewährleisten.
Die Änderungen sind für Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2022 beginnen. Eine frühere Anwendung ist zulässig.
Am 23. Januar 2020 hat das IASB Anpassungen an IAS 1: „Klassifizierung von Schulden als kurz- oder langfristig“ herausgeben. Die Anpassungen betreffen die Beurteilungskriterien für die Klassifizierung von Schulden als kurzfristig oder langfristig. Um Schulden als langfristige Schulden zu klassifizieren, muss das Unternehmen zum Abschlussstichtag ein substanzielles Recht haben, die Erfüllung der Schuld um mindestens zwölf Monate nach Ende des Berichtszeitraums zu verschieben. Ferner müssen die Bedingungen für die Ausübung eines solchen Rechts am Abschlussstichtag erfüllt sein. Anderenfalls ist eine Schuld als kurzfristige zu klassifizieren.
Die Änderungen war ursprünglich für Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2022 beginnen. Eine frühere Anwendung war zulässig. Am 15. Juli 2020 würde der Erstanwendungszeitpunkt der Änderungen auf Geschäftsjahre beginnend ab dem 1. Januar 2023, Coronabedingt verschoben. So sollen unternehmen hinreichende Zeit gewährt werden um notwendige Anpassungen von Kreditverträgen vornehmen zu können.
Am 26. September 2019 hat das IASB Änderungen an den Standards IFRS 9, IAS 39 und IFRS 7 in Zusammenhang mit der Interest Rate Benchmark Reform herausgegeben. Die Änderungen sind für Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2020 beginnen. Eine frühere Anwendung ist zulässig. Die Anpassung enthält verpflichtende Änderungen und Angaben, die alle Sicherungsbeziehungen betreffen, die von der Reform des Referenzzinssatzes betroffen sind.