Änderungen an der Klassifizierung und Bewertung von Finanzinstrumenten (Änderungen an IFRS 9 und IFRS 7)

Am 30. Mai 2024 hat das IASB Änderungen an der Klassifizierung und Bewertung von Finanzinstrumenten (IFRS 9 und IFRS 7) (Amendments to the Classification and Measurement of Financial Instruments (Amendments to IFRS 9 and IFRS 7)) veröffentlicht. Die Änderungen sind Klarstellungen, die aufgrund der Überprüfung nach der Einführung von IFRS 9 erforderlich waren. Betroffen von den Änderungen ist die Ausbuchung einer durch elektronischen Zahlungsverkehr erfüllten finanziellen Verbindlichkeit: Die Änderungen an IFRS 9 erlauben es, bei Erfüllung bestimmter Kriterien finanzielle Verbindlichkeiten, welche mittels elektronischer Zahlungssysteme in bar beglichen werden, als vor dem Zeitpunkt der Erfüllung erfüllt anzusehen. Bei Verwendung dieser Ausbuchungsoption ist für alle Transaktionen, die über dasselbe elektronische Zahlungssystem erfolgen, die gleiche Methode anzuwenden.
Weitere Änderungen betreffen die Klassifizierung von finanziellen Vermögenswerten. Es werden Leitlinien für die Einstufung von vertraglichen Zahlungsströmen eingeführt, bei der beurteilt wird, ob die vertraglichen Zahlungsströme die SPPI-Kriterien eines einfachen Kredits (basic lending agreement) erfüllen. Die Definition nicht rückgriffberechtigter (non-recourse) Vermögenswerte wird präzisiert. Es wird klargestellt, was Transaktionen mit mehreren vertraglich verknüpften Instrumenten von anderen Transaktionen unterscheidet, und es wird mit einem Beispiel darauf hingewiesen, dass nicht alle Transaktionen mit mehreren Schuldinstrumenten die Kriterien für Transaktionen mit mehreren vertraglich verknüpften Instrumenten erfüllen. Zusätzlich wird klargestellt, dass der Verweis auf Instrumente im zugrunde liegenden Pool auch Finanzinstrumente umfassen kann, die nicht in den Anwendungsbereich der Klassifizierungsvorschriften fallen.
Die Änderungen an den Angabepflichten betreffen Investitionen in Eigenkapitalinstrumente, die als zum beizulegenden Zeitwert mit Wertänderungen im sonstigen Ergebnis ausgewiesen werden. Es muss ein getrennter Ausweis von den in der Periode ausgebuchten Anteilen und dem Gewinn oder Verlust aus der Bewertung (Neubewertung zum beizulegenden Zeitwert) erfolgen. Die Änderungen machen eine Angabe über Vertragsbedingungen erforderlich, welche sich nicht direkt auf Änderungen der grundlegenden Kreditrisiken und -kosten beziehen, wenn sie zu einer Änderung des Zeitpunkts oder der Höhe der vertraglichen Zahlungsströme bei Eintritt (oder Nichteintritt) eines Eventualereignisses führen könnten.
Die Änderungen sind spätestens für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2026 beginnen, verpflichtend anzuwenden.

Neuer IFRS-Rechnungslegungsstandard IFRS 19 „Tochterunternehmen ohne öffentliche Rechenschaftspflicht: Angaben“

Am 9. Mai 2024 hat das IASB IFRS 19 „Tochterunternehmen ohne öffentliche Rechenschaftspflicht: Angaben“ (Subsidiaries without Public Accountability: Disclosures) veröffentlicht. Mit IFRS 19 ergeben sich bedeutende Erleichterungen bei den Angabepflichten für Tochterunternehmen, die keiner eigenen öffentlichen Rechenschaftspflicht unterliegen und deren Mutterunternehmen die IFRS für ihren offengelegten Konzernabschluss anwenden.
IFRS 19 gilt spätestens für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2027 beginnen.

Neuer IFRS-Rechnungslegungsstandard IFRS 18 „Darstellung und Angaben im Abschluss“

Am 9. Mai 2024 hat das IASB IFRS 18 „Darstellung und Angaben im Abschluss“ (Presentation and Disclosure in Financial Statements) veröffentlicht. Der neue Standard ist für alle IFRS-Abschlüsse anwendbar und bringt grundlegende Veränderungen in der Darstellung des Abschlusses sowie in den Anhangangaben mit sich. Der Standard tritt an die Stelle von IAS 1 „Darstellung des Abschlusses“ (Presentation of Financial Statements), dessen Regelungen entweder durch neue ersetzt, verändert oder in IFRS 18 oder andere IFRS-Standards verschoben werden. Unter anderem werden mit IFRS 18 verpflichtende Zwischensummen (wie beispielsweise ein „betriebliches Ergebnis vor Finanzierung und Steuern“) sowie weitere Kategorien („Operating“, „Investing“ und „Financing“) eingeführt. Neu sind außerdem Angabepflichten zu unternehmensspezifischen Leistungskennzahlen, zusätzliche Regelungen zur Aggregation und Disaggregation von Posten, zusätzliche Angaben zur Aufgliederung bestimmter betrieblicher Aufwendungen nach Kostenarten bei Verwendung des Umsatzkostenverfahrens sowie Folgeänderungen für die Kapitalflussrechnung.
IFRS 18 gilt spätestens für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2027 beginnen.

Mangel an Umtauschbarkeit (Änderungen an IAS 21)

Am 15. August 2023 hat das IASB Änderungen an IAS 21 zum Mangel an Umtauschbarkeit (Exchange Rates: Lack of Exchangeability – Amendments to IAS 21) veröffentlicht. In den Änderungen wird geregelt, wann eine Währung zum Zwecke der Bewertung als nicht umtauschbar gilt und wie im Rahmen des Abschlusses dann zu verfahren ist.
Die Änderungen sind spätestens für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2026 beginnen, verpflichtend anzuwenden.

Änderungen an IAS 7 „Kapitalflussrechnungen“ und IFRS 7 „Finanzinstrumente: Angaben: Lieferantenfinanzierungsvereinbarungen“

Am 25. Mai 2023 hat das IASB Änderungen an IAS 7 „Kapitalflussrechnungen“ und IFRS 7 „Finanzinstrumente: Angaben: Lieferantenfinanzierungsvereinbarungen“ (Amendments to IAS 7 Statement of Cash Flows and IFRS 7 Financial Instruments: Disclosures: Supplier Finance Arrangements) veröffentlicht. Die Änderungen enthalten Angabepflichten und Hinweise zu angabepflichtigen qualitativen und quantitativen Informationen über Finanzierungsvereinbarungen mit Lieferanten.

Anpassung an IAS 12 Ertragssteuer: Internationale Steuerreform – Säule-2-Mustervorschriften“

Das IASB hat am 23. Mai 2023 eine Anpassung an IAS 12 „Ertragssteuer“: International Tax Reform – Pillar Two Model Rules, das IAS 12 Amendment International Tax Reform – Pillar Two Model Rules veröffentlicht. Die Anpassung beinhaltet eine vorübergehende, verpflichtend anzuwendende Ausnahme von der Bilanzierung latenter Steuern, die sich aus der Einführung der globalen Mindestbesteuerung ergeben, und Anhangangaben für betroffene Unternehmen, die den Abschlussadressaten Aufschluss darüber geben, dass das Unternehmen von der Mindestbesteuerung betroffen ist.

Die Anpassung ist sofort anzuwenden. Die Änderungen an den Anhangangaben sind für Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2023 beginnen.

Änderungen an IAS 1 Darstellung des Abschlusses: Klassifizierung von Schulden als kurz- oder langfristig; Klassifizierung von Schulden als kurz- oder langfristig — Verschiebung des Zeitpunkts des Inkrafttretens und langfristige Schulden mit Kreditbedingungen

Die Änderungen an der Klassifizierung von Schulden als kurz- oder langfristig (Änderungen an IAS 1) enthalten die Klarstellung, dass die Klassifizierung von Schulden als kurz- oder langfristig auf den Kreditbedingungen basiert, die zum Bilanzstichtag vorliegen. Es wird explizit darauf verwiesen, dass nur solche Rechte, die „zum Ende der Berichtsperiode“ bestehen, Auswirkungen auf die Klassifizierung einer Schuld haben. Ferner wird klargestellt, dass die Klassifizierung nicht von den Erwartungen des Unternehmens in Bezug darauf abhängt, ob es von seinem Recht Gebrauch machen wird, die Erfüllung einer Verpflichtung aufzuschieben. Eine weitere Klarstellung lautet, dass die Erfüllung sich auf die Übertragung von Barmitteln, Eigenkapitaltiteln oder sonstigen Vermögenswerten oder Leistungen an die Gläubiger bezieht. Die Änderungen sind rückwirkend für Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2022 beginnen; mit der Änderung an IAS 1 vom 15 Juli 2020 wurde das Datum des Inkrafttretens um ein Jahr verschoben.
Die Änderungen an IAS 1 vom 31. Oktober 2022 betreffen die Klassifizierung von Schulden als kurz- oder langfristig, für die bestimmte Kreditbedingungen (Covenants) vereinbart wurden. Enthalten sind Klarstellungen hinsichtlich der Kreditbedingungen und zusätzliche Angabepflichten für langfristige Schulden mit Kreditbedingungen. Diese Angaben sollen es Investoren ermöglichen, das Risiko zu beurteilen, dass eine als langfristig klassifizierte Verbindlichkeit innerhalb von 12 Monaten rückzahlbar werden könnte. Die Angaben haben Folgendes zu umfassen: den Buchwert der betroffenen Verbindlichkeit; Informationen über die Kreditbedingungen, die das Unternehmen einzuhalten hat, sowie Tatsachen und Umstände, die darauf hindeuten, dass das Unternehmen Schwierigkeiten haben könnte, diese Kreditbedingungen einzuhalten.
Die Änderungen an IAS 1 sind erstmals für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2024 beginnen, anzuwenden.

Änderungen an IFRS 16 zur Bilanzierung von Sale-and-Leaseback-Transaktionen

Mit der Änderung vom 22. September 2022 wird eine Ausnahmeregelung zur Folgebewertung von Leasingverbindlichkeiten aus Sale-and-Leaseback-Transaktionen eingeführt. Demnach hat ein Verkäufer-Leasingnehmer die (geänderte) Leasingverbindlichkeit so zu bestimmen, dass keine Gewinne oder Verluste aus dem zurückbehaltenen Nutzungsrecht an dem veräußerten Vermögenswert erfasst werden, mit Ausnahme von Gewinnen oder Verlusten im Zusammenhang mit der teilweisen oder vollständigen Beendigung eines Leasingverhältnisses.

Anpassungen an IFRS 17 Versicherungsverträge: Erstmalige Anwendung von IFRS 17 und IFRS 9 – Vergleichszahlen

Änderungen in Form von verschiedenen Anpassungen zur Erleichterung der erstmaligen Anwendung von IFRS 17.

Änderungen an IAS 12: Latente Steuern, die sich auf Vermögenswerte und Schulden beziehen, die aus einer einzigen Transaktion entstehen

Mit der Anpassung an IAS 12 (Einfügung von IAS 12.22A) wird klargestellt, dass die Ausnahmeregelung für den Ansatz latenter Steuern in IAS 12.15 b(ii) nicht für solche Transaktionen gilt, bei denen beim erstmaligen Ansatz abzugsfähige und zu versteuernde temporäre Differenzen in gleicher Höhe entstehen.

Die Änderungen an IAS 1 sind erstmals für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2023 beginnen, anzuwenden.