Anpassungen an IFRS 9, IAS 39, IFRS 7, IFRS 4 und IFRS 16: „Interest Rate Benchmark Reform“ (Phase 2)

Am 26. September 2019 hat das IASB Anpassungen an den Standards IFRS 9, IAS 39, IFRS 7, IFRS 4 und IFRS 16: „Interest Rate Benchmark Reform“ (Phase 2) herausgegeben. Die Änderungen sind für Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2021 beginnen. Eine frühere Anwendung ist zulässig. Die Anpassungen behandeln die Folgewirkungen von Änderungen an Finanzinstrumenten durch die IBOR Reform, die Folgewirkungen für Hedge Accounting aufgrund von Änderungen an Finanzinstrumenten, die als Grundgeschäfte oder als Sicherungsinstrumente in Hedge Transaktionen designiert sind und durch den IBOR Reform verursacht sind sowie die Behandlung der IBOR Reform auf Transaktionen ,die nach IFRS 4 („Versicherungsverträge“) und IFRS 16 („Leasingverhältnisse“) bilanziert sind.

Anpassungen an IFRS 16: Covid-19-related rent concessions

Am 16. Mai 2020 hat das IASB Anpassungen an IFRS 16: „COVID-19-related rent concessions“ veröffentlicht. Die Anpassungen bieten ein Wahlrecht für die Anwendung praktischer Erleichterungen bzgl. der Bilanzierung von Leasingverhältnissen mit Mietkonzessionen, die als unmittelbare Folge der COVID-19-Pandemie vereinbart oder erlassen werden, sofern sie nicht mit weiteren wesentlichen Änderungen der Bedingungen oder Vertragskonditionen einhergehen, und sofern die Konzessionen zu (geänderte) Mietzahlungen führen, die substanziell gleich oder geringer sind als vor der Gewährung der Mietkonzession. Ferner ist eine Inanspruchnahme dieser praktischen Erleichterungen begrenzt auf Zahlungen, die ursprünglich bis zum 30. Juni 2021 fällig gewesen wären.

Die Änderungen sind (retrospektiv) für Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Juni 2020 beginnen.

Jährliche Verbesserungen an den IFRS 2018–2020

Am 14. Mai 2020 hat das IASB Anpassungen in Rahmen seiner Jährliche Verbesserungen kleinere Anpassungen an den Standards IFRS 1, IFRS 9, IFRS 16, und IAS 41 veröffentlicht. Die Änderungen an IFRS 1 betreffen die Behandlung von Kumulativen Währungsdifferenzen bei der erstmaligen Anwendung der IFRS durch eine Tochtergesellschaft. In IFRS 9 wurde klargestellt, welche Gebühren einzubeziehen sind, wenn ein „10%-Signifikanztest“ zwecks Beurteilung, ob ein Finanzverbindlichkeit ausgebucht werden soll, angewendet wird. In IFRS 16 wurde ein Beispiel aus dem Anhang zum Standard entfernt, um für mehr Klarheit zu sorgen. In IAS 41 wurde eine Anpassung vorgenommen, um die Konsistenz der Ermittlung von Zeitwerten mit den Vorschriften in IFRS 13 zu gewährleisten.

Die Änderungen sind für Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2022 beginnen. Eine frühere Anwendung ist zulässig.

Anpassungen an IAS 1: „Klassifizierung von Schulden als kurz- oder langfristig“

Am 23. Januar 2020 hat das IASB Anpassungen an IAS 1: „Klassifizierung von Schulden als kurz- oder langfristig“ herausgeben. Die Anpassungen betreffen die Beurteilungskriterien für die Klassifizierung von Schulden als kurzfristig oder langfristig. Um Schulden als langfristige Schulden zu klassifizieren, muss das Unternehmen zum Abschlussstichtag ein substanzielles Recht haben, die Erfüllung der Schuld um mindestens zwölf Monate nach Ende des Berichtszeitraums zu verschieben. Ferner müssen die Bedingungen für die Ausübung eines solchen Rechts am Abschlussstichtag erfüllt sein. Anderenfalls ist eine Schuld als kurzfristige zu klassifizieren.

Die Änderungen war ursprünglich für Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2022 beginnen. Eine frühere Anwendung war zulässig. Am 15. Juli 2020 würde der Erstanwendungszeitpunkt der Änderungen auf Geschäftsjahre beginnend ab dem 1. Januar 2023, Coronabedingt verschoben. So sollen unternehmen hinreichende Zeit gewährt werden um notwendige Anpassungen von Kreditverträgen vornehmen zu können.

Anpassungen an IFRS 9, IAS 39 und IFRS 7: „Interest Rate Benchmark Reform“ (Phase 1)

Am 26. September 2019 hat das IASB Änderungen an den Standards IFRS 9, IAS 39 und IFRS 7 in Zusammenhang mit der Interest Rate Benchmark Reform herausgegeben. Die Änderungen sind für Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2020 beginnen. Eine frühere Anwendung ist zulässig. Die Anpassung enthält verpflichtende Änderungen und Angaben, die alle Sicherungsbeziehungen betreffen, die von der Reform des Referenzzinssatzes betroffen sind.

Angabeninitiative: Definition von „wesentlich“ (Änderung an IAS 1 und IAS 8)

Am 31. Oktober 2018 hat das IASB im Rahmen seiner Angabeninitiative Änderungen an IAS 1 und IAS 8 herausgeben. Die neue Definition soll Unternehmen bei der Entscheidung darüber unterstützen, wann eine Information als für einen Abschluss wesentlich eingestuft wird; die bestehenden Erläuterungen zum Merkmal der Wesentlichkeit in diversen IFRS-Standards werden präzisiert und an eine Stelle gegeben.

Wesentlichkeit ist wie folgt definiert „Informationen sind wesentlich, wenn nach vernünftigem Ermessen zu erwarten ist, dass Auslassungen, fehlerhafte Darstellungen oder die Verschleierung von Tatsachen ggf. Einfluss auf Entscheidungen haben, die von den Hauptadressaten eines für allgemeine Zwecke aufgestellten Abschlusses auf der Grundlage dieses Abschlusses, der Angaben über eine bestimmte berichtspflichtige Einheit enthält, getroffen werden.“ [Im Original:  “Information is material if omitting, misstating or obscuring it could reasonably be expected to influence the decisions that the primary users of general-purpose financial statements make on the basis of those financial statements, which provide financial information about a specific reporting entity.”] Eine Verschleierung von wesentlichen Informationen liegt ggf. dann vor, wenn wesentliche Informationen nicht klar kommuniziert werden, zum Beispiel durch die gleichzeitige Angabe von unwesentlichen Informationen. Das Merkmal der Wesentlichkeit ist unter Berücksichtigung des Unternehmens als Ganzes zu beurteilen. Das IASB hat darüber hinaus IFRS Practice Statement 2: Making Materiality Judgements – eine nicht-verpflichtende Entscheidungshilfe herausgegeben -, um Unternehmen bei der Entscheidung darüber, ob ein bestimmter Sachverhalt wesentlich ist, zu unterstützen.

Die Änderungen sind für Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2020 beginnen. Eine frühere Anwendung ist zulässig.

Änderung an IFRS 3: Definition eines Geschäftsbetriebs

Am 22. Oktober 2018 hat das IASB Änderungen an IFRS 3: Definition eines Geschäftsbetriebs (Definition of a Business) herausgeben. Die Änderungen dienen als Klarstellung, ob ein Unternehmenserwerb bei der Aufstellung eines Konzernabschlusses als Erwerb einer Gruppe von Vermögensgegenständen oder als Erwerb eines Geschäftsbetriebs zu bilanzieren ist. Die Definition ist für Bilanzierer von großer Bedeutung, denn beim Erwerb eines Geschäftsbetriebs wird ein Firmenwert bilanziert.

Nach der Klarstellung gilt ein Geschäftsbetrieb als eine Gruppe von Tätigkeiten und Vermögenswerten, die mindestens einen Ressourceneinsatz (Input) und einen substanziellen Prozess beinhalten, die wesentlich zu der Fähigkeit beitragen, Leistungen (Output: die Produktion von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen für Kunden) zu generieren. Der in dem bisherigen Standard genannte Beitrag der erworbenen Einheit zu Kostenreduktionen oder sonstige Vorteile für Aktionäre ist nicht mehr Bestandteil der Definition. Der geänderte Standard enthält einen „Konzentrationstest“ – eine optionale Methode für eine vereinfachte Identifikation eines Geschäftsbetriebs.

Die Änderungen sind auf Unternehmenszusammenschlüsse mit Erwerbszeitpunkt am oder nach dem 1. Januar 2020 anzuwenden. Eine frühere Anwendung ist zulässig.

Änderungen an IAS 19: Planänderungen, Kürzung oder Abgeltung

Am 7. Februar 2018 hat das IASB Änderungen an IAS 19: Planänderungen, Kürzung oder Abgeltung (Plan Amendment, Curtailment or Settlement) herausgeben. Die Änderungen geben vor, wie der laufende Aufwand eines Geschäftsjahres in einem Geschäftsjahr zu ermitteln ist, in dem Planänderungen, Kürzungen oder Abgeltungen eines leistungsorientierten Pensionsplans vorgenommen werden. Zum Zeitpunkt der Änderung hat eine Neubewertung zu erfolgen. Danach sind der laufende Dienstzeitaufwand und die Zinsaufwendungen für den verbleibenden Zeitraum des Geschäftsjahres auf Grundlage der aktuellen versicherungsmathematischen Annahmen neu zu berechnen.

Die Änderungen sind für Geschäftsjahre anzuwenden, die ab dem 1. Januar 2019 beginnen. Eine vorzeitige Anwendung ist zulässig.

Jährliche Verbesserungen an den IFRSs (Zyklus 2015-2017)

Am 12. Dezember 2017 wurden die Jährlichen Verbesserungen an den IFRSs (Zyklus 2015-2017) veröffentlicht. Durch die Annual Improvements to IFRSs (2015-2017) wurden Änderungen an vier IFRSs vorgenommen: IFRS 3 „Unternehmenszusammenschlüsse“, IFRS 11 „Gemeinsame Vereinbarungen, IAS 12 „Ertragsteuern“ und IAS 23 „Fremdkapitalkosten“.

In IFRS 3 wird klargestellt, dass beim Erwerb der Kontrolle über eine gemeinsame Geschäftstätigkeit durch ein Unternehmen, die zuvor an dem Geschäftsbetrieb gehaltenen Anteile neu zu bewerten sind. In IFRS 11 wird klargestellt, dass beim Erwerb der Kontrolle über einen Geschäftsbetrieb durch ein Unternehmen, die zuvor an dem Geschäftsbetrieb gehaltenen Anteile nicht neu bewertet werden müssen.

In IAS 12 wird klargestellt, dass die ertragsteuerlichen Auswirkungen der Vereinnahmung von Dividenden im Betriebsergebnis auszuweisen sind. Das gilt unabhängig davon, wie die Steuerlast entstanden ist.

In IAS 23 wird klargestellt, dass Fremdmittel, die der Beschaffung oder Herstellung eines qualifizierenden Vermögenswerts spezifisch zuzurechnen sind, nur solange von die allgemeinen Fremdkapitalkostensätze auszuschließen sind, wie der Zustand für dessen beabsichtigte endgültige Nutzung noch nicht erreicht ist.

Die Änderungen sind für Geschäftsjahre beginnend ab dem 1. Januar 2019 anzuwenden. Eine vorzeitige Anwendung ist zulässig.

Eng gefasste Änderungen an IFRS 9 und IAS 28

Am 12. Oktober 2017 hat das IASB eng gefasste Änderungen an IFRS 9 „Finanzinstrumente“ und IAS 28 „Anteile an assoziierten Unternehmen und Joint Ventures“ verabschiedet.

Mit den Änderungen an IFRS 9 ist es zulässig, finanzielle Vermögenswerte mit einer sog. negativen Vorfälligkeitsentschädigung („prepayment feature with negative compensation“), je nach Geschäftsmodell, zu fortgeführten Anschaffungskosten oder erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis zu erfassen. Bisher hätte eine negative Vorfälligkeitsentschädigung bedeutet, dass die „SPPI“-Kriterien nicht erfüllt gewesen wären. Voraussetzung dafür ist die Beurteilung der Vorfälligkeitsentschädigung: Sie muss eine angemessene Entschädigung für die vorzeitige Rückzahlung darstellen. Je nach Vertragsgestaltung und Zinsniveau kann diese negativ ausfallen.

Die Änderungen an IAS 28 beseitigen Unklarheiten bezüglich der Anwendung der Vorschriften von IFRS 9 auf eine Nettoinvestition in ein assoziiertes Unternehmen oder Joint Venture.

Die Änderungen sind für Geschäftsjahre beginnend ab dem 1. Januar 2019 anzuwenden. Eine vorzeitige Anwendung ist zulässig.