Änderungen an der Klassifizierung und Bewertung von Finanzinstrumenten (Änderungen an IFRS 9 und IFRS 7)

Am 30. Mai 2024 hat das IASB Änderungen an der Klassifizierung und Bewertung von Finanzinstrumenten (IFRS 9 und IFRS 7) (Amendments to the Classification and Measurement of Financial Instruments (Amendments to IFRS 9 and IFRS 7)) veröffentlicht. Die Änderungen sind Klarstellungen, die aufgrund der Überprüfung nach der Einführung von IFRS 9 erforderlich waren. Betroffen von den Änderungen ist die Ausbuchung einer durch elektronischen Zahlungsverkehr erfüllten finanziellen Verbindlichkeit: Die Änderungen an IFRS 9 erlauben es, bei Erfüllung bestimmter Kriterien finanzielle Verbindlichkeiten, welche mittels elektronischer Zahlungssysteme in bar beglichen werden, als vor dem Zeitpunkt der Erfüllung erfüllt anzusehen. Bei Verwendung dieser Ausbuchungsoption ist für alle Transaktionen, die über dasselbe elektronische Zahlungssystem erfolgen, die gleiche Methode anzuwenden.
Weitere Änderungen betreffen die Klassifizierung von finanziellen Vermögenswerten. Es werden Leitlinien für die Einstufung von vertraglichen Zahlungsströmen eingeführt, bei der beurteilt wird, ob die vertraglichen Zahlungsströme die SPPI-Kriterien eines einfachen Kredits (basic lending agreement) erfüllen. Die Definition nicht rückgriffberechtigter (non-recourse) Vermögenswerte wird präzisiert. Es wird klargestellt, was Transaktionen mit mehreren vertraglich verknüpften Instrumenten von anderen Transaktionen unterscheidet, und es wird mit einem Beispiel darauf hingewiesen, dass nicht alle Transaktionen mit mehreren Schuldinstrumenten die Kriterien für Transaktionen mit mehreren vertraglich verknüpften Instrumenten erfüllen. Zusätzlich wird klargestellt, dass der Verweis auf Instrumente im zugrunde liegenden Pool auch Finanzinstrumente umfassen kann, die nicht in den Anwendungsbereich der Klassifizierungsvorschriften fallen.
Die Änderungen an den Angabepflichten betreffen Investitionen in Eigenkapitalinstrumente, die als zum beizulegenden Zeitwert mit Wertänderungen im sonstigen Ergebnis ausgewiesen werden. Es muss ein getrennter Ausweis von den in der Periode ausgebuchten Anteilen und dem Gewinn oder Verlust aus der Bewertung (Neubewertung zum beizulegenden Zeitwert) erfolgen. Die Änderungen machen eine Angabe über Vertragsbedingungen erforderlich, welche sich nicht direkt auf Änderungen der grundlegenden Kreditrisiken und -kosten beziehen, wenn sie zu einer Änderung des Zeitpunkts oder der Höhe der vertraglichen Zahlungsströme bei Eintritt (oder Nichteintritt) eines Eventualereignisses führen könnten.
Die Änderungen sind spätestens für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2026 beginnen, verpflichtend anzuwenden.