Jährliche Verbesserungen an dem IFRS Zyklus 2014–2016 veröffentlicht

Am 8. Dezember 2016 veröffentlichte das IASB  seine jährlichen Verbesserungen an den IFRS Zyklus 2014–2016 (Annual Improvements to IFRSs 2014-2016). Die beschlossenen Änderungen wirken sich auf drei IFRS Standards aus. Gegenstand der jährlichen Verbesserungen sind nicht vordringliche, aber verbesserungsbedürftige Aspekte in Bereichen, in denen die International Financial Reporting Standards (IFRS) klarer formuliert werden sollten oder Änderungen, die eine gänzliche Überarbeitung eines Standards nicht erforderlich machen. Die Änderungen in Einzelnen:

In IFRS 1 „Erstmalige Anwendung der International Financial Reporting Standards“ (First Time Adoption of International Financial Reporting Standards) werden zeitlich befristete Erleichterungsvorschriften gestrichen.

Eine Klarstellung in IFRS 12 „Angaben zu Anteilen an anderen Unternehmen“ (Disclosures of Interests in Other Entities), dass die Angabevorschriften des Standards – mit Ausnahme von IFRS 12.B10-B16 – auch für Anteile gelten, die in den Anwendungsbereich des IFRS 5 fallen.

In IAS 28 „Anteile an assoziierten Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen“ (Investments in Associates and Joint. Ventures) wurde klargestellt, dass das Wahlrecht zur Bewertung einer Beteiligung an einem assoziierten oder Gemeinschaftsunternehmen, das von einer Wagniskapitalgesellschaft oder einem anderen qualifizierenden Unternehmen gehalten wird, je Beteiligung individuell erfolgen kann.

Die Änderungen an IFRS 12 ist für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2017, die Änderungen an IFRS 1 und IAS 28 für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2018 beginnen anzuwenden. Eine frühere Anwendung ist zulässig.