Kleinere Standardänderungen an IAS 16, IAS 37, IFRS 3 und jährliche Verbesserungen der IFRS-Standards 2018–2020

IAS 16 „Sachanlagen – Erlöse vor beabsichtigter Nutzung“: Erlöse, die in der Praxis aus dem Verkauf von Gegenständen, die während der Zeit, in welcher der Vermögenswert zu seinem Standort und in den betriebsbereiten Zustand gebracht wird, erzielt werden, dürfen nicht von den Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts abgezogen werden (zum Beispiel beim Verkauf von Erzeugnissen, die in einer Testphase der Produktion entstehen).
In IFRS 3 wird der Verweis auf das Rahmenkonzept der IFRS aktualisiert, damit er sich auf das aktualisierte Rahmenkonzept bezieht. Ferner wird ergänzt, dass ein Erwerber bei der Identifizierung von übernommenen Verpflichtungen, die in den Anwendungsbereich von IAS 37 oder IFRIC 21 fallen, die Regelungen von IAS 37 oder IFRIC 21 anstelle des Rahmenkonzepts anzuwenden hat. Außerdem wird ein explizites Ansatzverbot für erworbene Eventualforderungen eingeführt.
Die jährlichen Verbesserungen der IFRS-Standards 2018–2020 enthalten Änderungen an IFRS 9 (welche Gebühren in den 10%-Test für die Ausbuchung finanzieller Verbindlichkeiten einzubeziehen sind), eine klarstellende Anpassung an IFRS 16 IE 3, Änderungen an IFRS 1 bezüglich spezifischen Anwendungsfällen für Erstanwender der IFRS sowie Änderungen an IAS 41 (Berücksichtigung von Steuereffekten bei der Fair-Value-Bewertung).