Änderungen an IFRS 16 zur Bilanzierung von Sale-and-Leaseback-Transaktionen

Mit der Änderung vom 22. September 2022 wird eine Ausnahmeregelung zur Folgebewertung von Leasingverbindlichkeiten aus Sale-and-Leaseback-Transaktionen eingeführt. Demnach hat ein Verkäufer-Leasingnehmer die (geänderte) Leasingverbindlichkeit so zu bestimmen, dass keine Gewinne oder Verluste aus dem zurückbehaltenen Nutzungsrecht an dem veräußerten Vermögenswert erfasst werden, mit Ausnahme von Gewinnen oder Verlusten im Zusammenhang mit der teilweisen oder vollständigen Beendigung eines Leasingverhältnisses.

Anpassungen an IFRS 17 Versicherungsverträge: Erstmalige Anwendung von IFRS 17 und IFRS 9 – Vergleichszahlen

Änderungen in Form von verschiedenen Anpassungen zur Erleichterung der erstmaligen Anwendung von IFRS 17.

Änderungen an IAS 12: Latente Steuern, die sich auf Vermögenswerte und Schulden beziehen, die aus einer einzigen Transaktion entstehen

Mit der Anpassung an IAS 12 (Einfügung von IAS 12.22A) wird klargestellt, dass die Ausnahmeregelung für den Ansatz latenter Steuern in IAS 12.15 b(ii) nicht für solche Transaktionen gilt, bei denen beim erstmaligen Ansatz abzugsfähige und zu versteuernde temporäre Differenzen in gleicher Höhe entstehen.

Die Änderungen an IAS 1 sind erstmals für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2023 beginnen, anzuwenden.

Änderungen an IFRS 16 Leasingverhältnisse: Covid-19-bezogene Mietkonzessionen nach dem 30. Juni 2021

Die Vereinfachung der Bilanzierung nach IFRS 16 bei pandemiebedingten Nachlässen eines Leasinggebers wird verlängert.
Die Änderungen an IAS 1 sind erstmals für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. April 2021 beginnen, anzuwenden.

Änderungen an IAS 1 Presentation of Financial Statements und Practice Statement 2 Making Materiality Judgement

Mit den Änderungen werden Unternehmen angehalten, wesentliche Angaben zu den Rechnungslegungsmethoden (bisher: „maßgeblichen Rechnungslegungsmethoden“) offenzulegen. Informationen zu den Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden sind als wesentlich zu betrachten, sofern sie die Entscheidungen von Bilanzadressaten beeinflussen könnten.
Ferner enthalten die Änderungen Klarstellungen bezüglich der Identifizierung von Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, die im Anhang des Jahresabschlusses veröffentlicht werden sollten.
Die Änderungen an IAS 1 sind erstmals für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2023 beginnen, anzuwenden.

Änderungen an IAS 8 Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, Änderungen von Schätzungen und Fehler: Definition von rechnungslegungsbezogenen Schätzungen

Die Änderungen an IAS 8 dienen der Klarstellung hinsichtlich der Abgrenzung zwischen Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden auf der einen Seite und Schätzungen auf der anderen Seite. Es wird eine Definition des Begriffs einer „rechnungslegungsbezogenen Schätzung“ (accounting estimate) eingeführt: monetäre Beträge im Abschluss, die mit Bewertungsunsicherheiten behaftet sind. Ferner wird klargestellt, dass Änderungen von rechnungslegungsbezogenen Schätzungen, die sich aus neuen Informationen oder Entwicklungen ergeben, keine Korrekturen eines Fehlers sind. Auswirkungen von geänderten Inputs oder Bewertungstechniken, die für Schätzungszwecke verwendet werden, sind Änderungen von rechnungslegungsbezogenen Schätzungen, sofern sie sich nicht aus der Korrektur von Fehlern in früheren Perioden ergeben.
Die Änderungen an IAS 1 sind erstmals für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2023 beginnen, anzuwenden.

Anpassungen an IFRS 9, IAS 39, IFRS 7, IFRS 4 und IFRS 16: „Interest Rate Benchmark Reform“ (Phase 2)

Am 26. September 2019 hat das IASB Anpassungen an den Standards IFRS 9, IAS 39, IFRS 7, IFRS 4 und IFRS 16: „Interest Rate Benchmark Reform“ (Phase 2) herausgegeben. Die Änderungen sind für Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2021 beginnen. Eine frühere Anwendung ist zulässig. Die Anpassungen behandeln die Folgewirkungen von Änderungen an Finanzinstrumenten durch die IBOR Reform, die Folgewirkungen für Hedge Accounting aufgrund von Änderungen an Finanzinstrumenten, die als Grundgeschäfte oder als Sicherungsinstrumente in Hedge Transaktionen designiert sind und durch den IBOR Reform verursacht sind sowie die Behandlung der IBOR Reform auf Transaktionen ,die nach IFRS 4 („Versicherungsverträge“) und IFRS 16 („Leasingverhältnisse“) bilanziert sind.

IFRS 17 Versicherungsverträge sowie dazugehörige Anpassungen an IFRS 17

IFRS 17 ist auf sämtliche Versicherungsverträge anzuwenden. Nach der in dem Standard festgelegten Definition von Versicherungsverträgen können zudem auch nicht Versicherte betroffen sein, zum Beispiel können auch bestimmte Garantien, Service- oder Wartungsverträge unter die Definition fallen.
Die Änderungen an IAS 1 sind erstmals für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2023 beginnen, anzuwenden.

Anpassungen an IFRS 16: Covid-19-related rent concessions

Am 16. Mai 2020 hat das IASB Anpassungen an IFRS 16: „COVID-19-related rent concessions“ veröffentlicht. Die Anpassungen bieten ein Wahlrecht für die Anwendung praktischer Erleichterungen bzgl. der Bilanzierung von Leasingverhältnissen mit Mietkonzessionen, die als unmittelbare Folge der COVID-19-Pandemie vereinbart oder erlassen werden, sofern sie nicht mit weiteren wesentlichen Änderungen der Bedingungen oder Vertragskonditionen einhergehen, und sofern die Konzessionen zu (geänderte) Mietzahlungen führen, die substanziell gleich oder geringer sind als vor der Gewährung der Mietkonzession. Ferner ist eine Inanspruchnahme dieser praktischen Erleichterungen begrenzt auf Zahlungen, die ursprünglich bis zum 30. Juni 2021 fällig gewesen wären.

Die Änderungen sind (retrospektiv) für Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Juni 2020 beginnen.

Kleinere Standardänderungen an IAS 16, IAS 37, IFRS 3 und jährliche Verbesserungen der IFRS-Standards 2018–2020

IAS 16 „Sachanlagen – Erlöse vor beabsichtigter Nutzung“: Erlöse, die in der Praxis aus dem Verkauf von Gegenständen, die während der Zeit, in welcher der Vermögenswert zu seinem Standort und in den betriebsbereiten Zustand gebracht wird, erzielt werden, dürfen nicht von den Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts abgezogen werden (zum Beispiel beim Verkauf von Erzeugnissen, die in einer Testphase der Produktion entstehen).
In IFRS 3 wird der Verweis auf das Rahmenkonzept der IFRS aktualisiert, damit er sich auf das aktualisierte Rahmenkonzept bezieht. Ferner wird ergänzt, dass ein Erwerber bei der Identifizierung von übernommenen Verpflichtungen, die in den Anwendungsbereich von IAS 37 oder IFRIC 21 fallen, die Regelungen von IAS 37 oder IFRIC 21 anstelle des Rahmenkonzepts anzuwenden hat. Außerdem wird ein explizites Ansatzverbot für erworbene Eventualforderungen eingeführt.
Die jährlichen Verbesserungen der IFRS-Standards 2018–2020 enthalten Änderungen an IFRS 9 (welche Gebühren in den 10%-Test für die Ausbuchung finanzieller Verbindlichkeiten einzubeziehen sind), eine klarstellende Anpassung an IFRS 16 IE 3, Änderungen an IFRS 1 bezüglich spezifischen Anwendungsfällen für Erstanwender der IFRS sowie Änderungen an IAS 41 (Berücksichtigung von Steuereffekten bei der Fair-Value-Bewertung).