Jährliche Verbesserungen an den IFRS Rechnungslegungsstandards — Band 11
Am 18. Juli 2024 hat das IASB „Jährliche Verbesserungen an den IFR Rechnungslegungsstandards — Band 11“ herausgegeben. Diese Änderungen umfassen Klarstellungen, Vereinfachungen, Korrekturen und Änderungen, die darauf abzielen, die Konsistenz mehrerer IFRS-Rechnungslegungsstandards zu verbessern.
Die Änderung an IFRS 1 behebt eine potenzielle Unklarheit aus einer Inkonsistenz im Wortlaut zwischen Textziffer B6 von IFRS 1 und den Vorschriften zur Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen in IFRS 9 „Finanzinstrumente“.
Änderungen an IFRS 7 beheben potenzielle Unklarheiten in Textziffer B38 von IFRS 7 aus einem veralteten Verweis auf eine Textziffer, die bei der Veröffentlichung von IFRS 13 „Bemessung des beizulegenden Zeitwerts“ aus dem Standard gestrichen wurde; außerdem beheben sie eine Inkonsistenz zwischen Textziffer 28 von IFRS 7 und den zugehörigen Umsetzungsleitlinien und enthalten eine Klarstellung, dass die Leitlinien nicht notwendigerweise alle Vorschriften in den referenzierten Textziffern von IFRS 7 erläutern. Darüber hinaus wurden Erläuterungen vereinfacht.
Änderungen an IFRS 9 adressieren Unklarheiten, die sich im Zusammenhang mit der Ausbuchung von Leasingverpflichtungen durch den Leasingnehmer im Zusammenhang mit der Bilanzierung der Beendigung einer Leasingtransaktion sowie aus einem potenziell unterschiedlichen Verständnis der Definition des Begriffs „Transaktionspreis“ in IFRS 9 und IFRS 15 ergeben könnten.
Die Änderung an IFRS 10 behebt eine Unklarheit, die sich aus einer Inkonsistenz zwischen den Textziffern 10.B73–B74 in Bezug auf die Beurteilung eines Anlegers, ob eine andere Partei in seinem Namen handelt, ergibt.
Die Änderung an IAS 7 „Kapitalflussrechnung“ behebt eine potenzielle Unklarheit bei der Anwendung von IAS 7.37, die sich aus der Verwendung des Begriffs „Anschaffungskostenmethode“ ergibt. Die Änderungen sind spätestens für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2026 beginnen, verpflichtend anzuwenden.
